Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schönbrunner Schloßgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 208/1992Bundesgesetzblatt Nr. 208 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft
Text
§ 3.Paragraph 3,
Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft auch ein kulturhistorisch-touristischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung durch den Vorstand vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind, wobei als Vorsitzender des kulturhistorischtouristischen Beirats der Präsident des Bundesdenkmalamtes bzw. dessen Vertreter zu bestellen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im § 2 festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich. Im Gesellschaftsvertrag sind als beratende Organe der Gesellschaft auch ein kulturhistorisch-touristischer Beirat und ein Förderungsbeirat vorzusehen, deren Mitglieder nach Anhörung durch den Vorstand vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestellen sind, wobei als Vorsitzender des kulturhistorischtouristischen Beirats der Präsident des Bundesdenkmalamtes bzw. dessen Vertreter zu bestellen ist. Bei der Bestellung der Mitglieder der Beiräte ist auf deren fachliche Qualifikation insbesondere im Hinblick auf die im Paragraph 2, festgelegten Aufgaben Bedacht zu nehmen. Die Bestellung erfolgt auf die Dauer von jeweils drei Jahren, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist. Eine vorzeitige Abberufung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus wichtigen Gründen, insbesondere bei grober Pflichtverletzung, ist zulässig. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder der Beiräte sind zur Verschwiegenheitspflicht anzugeloben. Ihre Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR12078445
Alte Dokumentnummer
N5199220217J